Nach einer Kündigung und Freistellung eines Arbeitnehmers gelten durch die Freistellung meist die Urlaubstage als abgegolten. Wenn dieser aber attestiert krank ist, kann das für den Arbeitgeber ganz anders ausgehen. Das Landesarbeitsgericht Sachsen hatte so einen Fall.
Der Fall: In freigestellter Zeit erkrankt
Eine Arbeitnehmerin war von ihrem Arbeitgeber gekündigt und unter Anrechnung auf ihren Resturlaub freigestellt worden. Jedoch legte sie für die gesamte Zeit von 16 Urlaubstagen ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor und verlangte vom Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich. Der Arbeitnehmer bezweifelte diese Krankheit und behauptete, die Frau habe in dieser Zeit an Freizeitaktivitäten teilgenommen – es ging vor Gericht.
Das Urteil
Das Landesarbeitsgericht Sachsen stärkte die Rechte der Arbeitnehmerin. So könne grundsätzlich ein Urlaubsanspruch nur bei Arbeitsfähigkeit erfüllt werden, bei einer Krankschreibung sei diese nicht gewährleistet. Darüber hinaus bekräftigte das Gericht auch, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über einen hohen Beweiswert verfügen, der nicht durch bloße Behauptungen zu erschüttern sei. Da der Arbeitergeber keinerlei konkrete Tatsachen vortragen konnte, musste er die Urlaubstage vergüten (Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil vom 30.05.2023, Az. 4 Sa 17/23).
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