Die Antwort kann „Ja“ sein. Dann nämlich, wenn die Garagenzufahrt über einen abgesenkten Bordstein verfügt, der wiederum ein automatisches Parkverbot auslöst. Sogar für den Garagenbesitzer, erläutert das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Der Fall: Stadt will keinen Parkplatz einrichten
Ein bewegungsbeeinträchtigter Eigenheimbesitzer hatte verlangt, dass die Stadt Gelsenkirchen ihm einen Behindertenparkplatz vor seinem Haus einrichtet. Grund dafür: Zwar hatte der Mann eine eigene Garage im Untergeschoss seines Hauses – doch seine schwere Behinderung verhinderte, dass er die äußere Rampe oder die im Haus gelegene steile Treppe bewältigen konnte. Aus demselben Grund hätte er auch nicht auf der steilen Zufahrt zur Garage parken können. Als er daraufhin von der Stadtverwaltung die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes verlangte, antwortete ihm diese, er solle einfach sein Fahrzeug parallel zur Fahrbahn vor seiner Garagenzufahrt abstellen, schließlich dürfe außer ihm niemand dort parken.
Das Urteil
Doch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen widersprach diesem Verständnis. Der Knackpunkt: der abgesenkte Bordstein. Denn ein solcher, so die Richter, löse ein generelles Parkverbot aus, das auch den Besitzer der Garage einschließe. Die Absenkung diene nämlich nicht nur der Zufahrt zur Garage, sondern auch dem Interesse von bewegungsbeeinträchtigten Menschen, die Straßen vereinfacht zu überqueren. So wurde die Stadt zur Einrichtung des verlangten Behindertenparkplatzes verpflichtet (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 05.11.2024, Az. 14 K 1401/24).
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