Enthält ein Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel, die sich nicht auf gleichwertige Tätigkeiten beschränkt, sondern auch auf „zumutbare“, ist diese Klausel unwirksam, da sie den Arbeitnehmer benachteiligt. Das stellt das Landesarbeitsgericht Köln klar.
Der Fall: Einstellung als Kassenaufsicht
Eine Angestellte war im Einzelhandel vertraglich als Kassenaufsicht beschäftigt. Daneben war sie langjährig als Betriebsrat tätig. Als ihr Arbeitgeber sie in den Bereich „Spirituosen/Wein/Sekt“ versetzen wollte, sah sie darin eine Sanktionierungsmaßnahme aufgrund ihres Betriebsratsengagements – aber vor allem eine Verletzung ihres arbeitsvertraglich geregelten Beschäftigungsanspruchs. Sie klagte.
Das Urteil
Das Landesarbeitsgericht Köln teilte dieses Ansinnen. So war im Arbeitsvertrag auch eine Versetzungsklausel enthalten, die dem Arbeitgeber gestattete, die Arbeitnehmerin „in einer anderen Abteilung einzusetzen oder ihr andere, zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen.“ Da das Gericht befand, dass auch geringerwertige Tätigkeiten zumutbar sein können, sei die Übertragung anderer Tätigkeiten damit vertraglich nicht beschränkt auf gleichwertige Tätigkeiten. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in den gesetzlich gewährleisteten Inhaltsschutz dar, der mit den Bestimmungen des BGB nicht vereinbar sei – und eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin darstelle (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 05.09.2024, Az. 6 Sa 239/23).
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