Wer auf seiner Autobahn-Fahrbahn eindeutige Anzeichen für einen Unfall erkennt, aber dennoch die Geschwindigkeit nicht drosselt, kann für dann entstehende Schäden nun wirklich niemand anders haftbar machen. Klingt banal, beschäftigte aber das Landgericht Lübeck.
Der Fall: Kollision mit Reh(teilen)
Ein Autofahrer (Mercedes) war auf einer Autobahn mit einem Reh kollidiert, dabei verlor sein Auto Teile. Und auch Teile des sofort verstorbenen Rehs befanden sich auf der Straße. Kurze Zeit später erreichte ein zweiter Fahrer (Audi) die Stelle und bemerkte von weitem den ohne Warnweste auf der Fahrbahn laufenden Mercedesfahrer, der gerade sein Warndreieck aufgestellt hatte. Dennoch reduzierte er seine Geschwindigkeit nicht und kollidierte alsbald mit den Teilen des Rehkadavers. Den entstandenen, beträchtlichen Schaden wollte er vom Mercedesfahrer ersetzt bekommen, unter anderem, weil die Unfallstelle nicht ausreichend abgesichert gewesen sei.
Das Urteil
Damit hatte er vor dem Landgericht Lübeck keinen Erfolg. Das Gericht befand die Absicherungsmaßnahmen für ausreichend und gleichzeitig das Verhalten des Audi-Fahrers für nicht angemessen. Er habe das Warndreieck und die Anwesenheit einer betriebsfremden Person auf der Fahrbahn grob missachtet – und sich „sehenden Auges ohne sachlichen Grund in Gefahr begeben“. So sei eine Haftung des anderen Fahrers nicht gerechtfertigt (Landgericht Lübeck, Urteil vom 29.12.2023, Az. 9 O 1/22).