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Straßenverkehrsrecht - Keine Vorfahrt für „Kreuzungsräumer“!

Wer als Kraftfahrzeugführer innerorts bei stockendem Verkehr in eine Kreuzung einfährt, darf nicht auf den Fußgängerüberweg fahren – auch wenn er damit die Kreuzung räumt. Eine schwer verletzte Passantin erhält Schmerzensgeld nach einem Urteil des Landgerichts Lübeck.

Der Fall: Fußgängerin überfahren

Bei einem innerstädtischen Stau war ein Lastwagen in eine beampelte Kreuzung eingefahren, konnte sie aber nicht komplett überqueren und kam auf dem jenseitigen Fußgängerüberweg zum Stehen. Eine dort wartende Passantin bekam Grün und ging los, um die Straße zu überqueren. Doch der Lkw fuhr an, weil die Fahrbahn vor ihm frei wurde und er so die Kreuzung räumen wollte. Er überfuhr die Frau, die dadurch letztendlich ein Bein verlor. Sie klagte auf mehr Schmerzensgeld als die von der Versicherung gezahlten 10.000 Euro.

Das Urteil

Das mit dem Fall befasste Landgericht Lübeck wies die Versicherung des Fahrers in ihre Schranken, die eingewandt hatte, dass der Lkw als „Kreuzungsräumer“ Vorfahrt gehabt habe. Zwar hätte die Fußgängerin – trotz grüner Fußgängerampel – sich grundsätzlich vergewissern müssen, dass der Lastwagen eben nicht losfahre. Doch das Verschulden des Lkw-Fahrers wöge nach Ansicht des Gerichts ungleich schwerer. Weder hätte er Vorfahrt gehabt, noch hätte er sich beim Anfahren vergewissert, dass er niemanden gefährde. So erhielt die Geschädigte weitere 60.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen (Landgericht Lübeck, Urteil vom 29.09.2023, Az. 3 O 336/22).

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