Beim Einfahren auf eine Straße über einen abgesenkten Bordstein muss der einfahrende Autofahrer dem Verkehr auf der Straße Vorfahrt gewähren. Dass hier „rechts vor links“ nicht gilt, erfuhr eine Autofahrerin vor dem Landgericht Lübeck.
Der Fall: Unfall bei der Einfahrt
Ein Autofahrer befuhr eine Straße. Von rechts näherte sich eine Frau in einem zweiten Fahrzeug, das noch über einen abgesenkten Bordstein muss. Dann fährt sie in die Straße ein. Es knallt. Den entstandenen Sachschaden verlangt der Mann ersetzt, doch die Unfallgegnerin behauptet, sie habe Vorfahrt gehabt.
Das Urteil
Das Landgericht Lübeck stellt klar: Zwar habe laut allgemeiner Grundregel der von rechts Kommende Vorfahrt. Doch gilt diese Regel eben nicht bei abgesenkten Bordsteinen. Wer über einen solchen auf eine Fahrbahn einfahren will, muss Vorfahrt gewähren. Im vorliegenden Fall sah das Gericht einen schwerwiegenden Vorfahrtsverstoß, die Frau musste daher für den Unfall alleine haften (Landgericht Lübeck, Urteil vom 26.01.2024, Az. 17 O 158/22).
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