Autoversicherung - Kaskoschaden: Versicherungsnehmer muss über Vorschäden informieren!
Wer einen Kaskoschaden an seinem Fahrzeug regulieren lassen will, ist verpflichtet, gegenüber dem Versicherer, aber auch einem etwaigen Gutachter, bekannte Vorschäden zu kommunizieren. Auf diese Pflicht wies das Oberlandesgericht Bremen hin.
Der Fall: Totalschaden geltend gemacht
In einem Versicherungsstreit wollte eine Halterin den wirtschaftlichen Totalschaden ihres Fahrzeugs bei der Kaskoversicherung geltend machen. Jedoch stellte sich im Verfahrensverlauf heraus, dass die Frau ihr bekannte Vorschäden des Autos nicht kommuniziert hatte. Nachdem das Landgericht Bremen darum gegen ihre Interessen entschieden hatte, ging sie in Berufung.
Das Urteil
Doch auch beim Oberlandesgericht Bremen biss sie auf Granit. Das Gericht wies ausdrücklich auf die Pflicht hin, auf bekannte Vorschäden hinzuweisen, und dies auch, wenn der Versicherungsnehmer selbst davon ausgeht, dass ein vollständig fachgerecht reparierter Vorschaden vorliegt. Weiterhin gilt dies für private Gutachten. Wird hier der Gutachter nicht informiert, ist das erstellte Gutachten unvollständig und unbrauchbar (Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 14.06.2023, Az. 3. U 41/22).
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