Wann sollten Sie einen Schadenfall melden?

Im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung haben Sie einen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn Sie wegen eines Vermögensschadens von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. 

Sie sollten einen Schadenfall daher melden:

  • bei Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte
  • bei konkreter Inanspruchnahme auf Schadensersatz bei erkanntem eigenem Fehler, der nicht mehr behoben werden kann, ohne dass es zu einem Schaden kommt
  • bei gerichtlicher Inanspruchnahme z.B. durch Klageverfahren, Streitverkündung etc. 


Jeder Schadenfall sollte unverzüglich gemeldet werden. 

Bei gerichtlichen Verfahren ist aufgrund der häufig sehr kurz gesetzten Fristen, eine sofortige Meldung unbedingt erforderlich. Durch rechtzeitige Reaktion können Nachteile, die allein durch Fristversäumnisse entstehen, vermieden werden. 

Achtung: Wird ein Schadensersatzanspruch mittels Mahnbescheid geltend gemacht, müssen Sie auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Versicherer unverzüglich Widerspruch in voller Höhe gegen den Mahnbescheid einlegen. Häufig unterbleibt eine frühzeitige Schadenmeldung in der Annahme, für einen behaupteten Schadenfall nicht verantwortlich zu sein. Bedenken Sie bitte, dass Ihre persönliche Einschätzung falsch sein kann. Durch eine verspätete Meldung gefährden Sie nicht nur Ihren Versicherungsschutz, sondern verschlechtern u.U. auch Ihre Haftungssituation. 

Außerdem steht Ihnen über die Berufshaftpflichtversicherung der Abwehrschutz bei unbegründeten Ansprüchen zu. Gerade wenn Sie der Meinung sind, nicht verantwortlich zu sein, ist eine frühzeitige Meldung sinnvoll, damit erfahrene und qualifizierte Experten Sie von Anfang an bei der Abwehr unterstützen können. 

Auch wenn dem Versicherer im Schadenfall ein Weisungsrecht zusteht, so werden die Entscheidungen und das weitere Vorgehen nach Möglichkeit vorab mit Ihnen abgestimmt. Sie sollten allerdings ohne vorherige Zustimmung oder Anweisung des Versicherers keinerlei Haftungsanerkenntnis abgeben oder Kosten auslösende Maßnahmen ergreifen, da die daraus resultierenden Folgen unter Umständen von Ihnen selbst zu tragen wären.

Wann kann ein Rechtsanwalt oder Gutachter hinzugezogen werden und wer übernimmt die Kosten?

Da die Schadenbearbeitung durch qualifizierte und erfahrene Sachbearbeiter erfolgt, ist die Hinzuziehung externer Rechtsanwälte grundsätzlich nicht erforderlich. Sollte es im Einzelfall gleichwohl sinnvoll oder in gerichtlichen Verfahren gar zwingend erforderlich sein, einen externen Rechtsanwalt zu beauftragen, so wird der Versicherer im Rahmen des Weisungsrechts einen geeigneten Rechtsanwalt auswählen und diesen für Sie mandatieren. Gleiches gilt für die Einschaltung eines (Privat-) Gutachters. In beiden Fällen kann der Versicherer auf eine große Auswahl erfahrener Spezialisten zurückgreifen.

Erteilen Sie bitte dem beauftragten Rechtsanwalt / Gutachter alle notwendigen Auskünfte und Informationen, um eine möglichst erfolgreiche Vertretung Ihrer Interessen zu gewährleisten.

Da der Rechtsanwalt / Gutachter Ihre Interessen vertritt, werden die Kostenrechnungen auf Sie ausgestellt. Erfolgte die Beauftragung auf Anweisung oder mit Zustimmung des Versicherers, so übernimmt dieser - im Rahmen der zugrundeliegenden Gesetze und Bedingungen - die anfallenden Kosten. Sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, beschränkt sich die Übernahme des Versicherers auf die Netto-Kosten.

Was ist ein Verstoß?

Anders als in der gewöhnlichen Haftpflichtversicherung ist in der Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten / Steuerberatern der Versicherungsfall nicht das Schadenereignis, sondern der in den Versicherungszeitraum fallende Verstoß, für dessen Folgen ein Dritter den Versicherungsnehmer in Anspruch nimmt.

Zu den typischen Arten des Verstoßes zählen Fristversäumnisse, Beratungsfehler etc.

Ein solcher Verstoß wird zum Versicherungsfall, wenn er zu schädlichen Auswirkungen führt, die Haftpflichtansprüche gegen den Rechtsanwalt / Steuerberater zur Folge haben könnten. 

Welche Folgen hat die Regulierung eines Schadenfalls?

Muss im Schadenfall eine Entschädigung gezahlt werden, so müssen Sie sich daran mit Ihrer versicherungsvertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung beteiligen.

Die Zahlung des Versicherers erfolgt grundsätzlich durch Überweisung.

Sofern dem Versicherungsvertrag ein Schadenfreiheitsrabatt zugrunde liegt, erfolgt im Falle einer Entschädigungszahlung eine Rückstufung. Diese kann sich in einem Mehrbeitrag für die Zukunft auswirken oder unter Umständen zu einer Aufrechnung mit rückwirkend berechnetem rückstufungsbedingten Mehrbeitrag führen. In letzterem Fall wird die Entschädigungsleistung des Versicherers um den Aufrechnungsbetrag gekürzt.

Sind im Schadenfall nur Kosten (wie z.B. Gerichts- / Gutachter- / Rechtsanwaltskosten) zu zahlen, so erfolgt weder ein Abzug der Selbstbeteiligung noch eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.

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