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Straßenverkehr - Gleiche Vorfahrt auch auf parallel verlaufendem Radweg

Wer als Autofahrer aus einem Feldweg auf eine Landstraße einbiegt, muss nicht nur die Vorfahrt des Verkehrs auf der Straße beachten – das gleiche gilt auch für einen parallel verlaufenden Radweg. Das Landgericht Frankenthal bestätigt, was auch selbstverständlich klingt.

Der Fall: Unfall mit Radfahrer beim Einbiegen

Eine Autofahrerin bog aus einem Feldweg auf eine Landstraße ein. Dafür musste sie den durch einen Grünstreifen von der Landstraße abgetrennten Radweg überqueren, auf dem zu der Zeit von links ein Radfahrer kam. Der Meinung, sie habe daher Vorfahrt, fuhr die Frau los, es kam zum Unfall. Die Fahrerin klagte auf Schadenersatz.

Das Urteil

Doch so nicht mit dem Landgericht Frankenthal. Ein parallel zur Landstraße verlaufender und somit „fahrbahnbegleitender“ Radweg nehme dementsprechend auch am Vorfahrtsrecht der Landstraße teil, so das Gericht. Dies sei am Verlauf und der Beschaffenheit des Weges eindeutig erkennbar, die Trennung durch den Grünstreifen sei hingegen unerheblich. Die Klage wurde abgewiesen (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.03.2023, Az. 2 S 94/22).

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