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Kündigungsrecht - Krankheitsbedingte Kündigung ohne BEM? Bleibt unwirksam!

Bevor ein Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen kann, muss er die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) versuchen. Hierfür zieht das Bundesarbeitsgericht noch einmal eine Grenze zugunsten der Arbeitnehmer.

Der Fall: BEM scheitert an Datenschutzeinwilligung

Eine Arbeitnehmerin war seit über fünf Jahren arbeitsunfähig erkrankt. Als der Arbeitgeber sie dann zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement einlud, sollte die Frau vorab eine datenschutzrechtliche Einwilligung unterschreiben, was sie verweigerte. In der Folge wurde das BEM noch vor Beginn direkt wieder abgebrochen. Der Arbeitgeber beantragte dann – aufgrund der Gleichstellung der Frau mit einer schwerbehinderten Person – beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung. Das Amt stimmte zu und das Arbeitsverhältnis wurde gekündigt. Die Frau klagte.

Das Urteil

Der Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht, wo der Kündigungsschutzklage letztinstanzlich stattgegeben wurde. Zum einen stellte das Gericht fest, dass die Verweigerung der Unterschrift auf einer Datenschutzerklärung noch kein Anlass zum Abbruch das Wiedereingliederungsverfahren gewesen sei. Der Arbeitgeber hätte im Gegenteil das BEM beginnen müssen und versuchen können, sich mit der Arbeitnehmerin auf den Ablauf und den Umfang der Datenerhebung zu einigen. Erst nach einer weiteren Verweigerung sei ein Abbruch möglich. Und zum anderen stelle auch die Zustimmung des Integrationsamts keine Legitimation dar, da auch daraus nicht zu schließen gewesen wäre, dass eine Wiedereingliederung erfolglos verlaufen wäre (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2022, Az. 2 AZR 162/22).

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