Straßenverkehr - Gleiche Vorfahrt auch auf parallel verlaufendem Radweg
Wer als Autofahrer aus einem Feldweg auf eine Landstraße einbiegt, muss nicht nur die Vorfahrt des Verkehrs auf der Straße beachten – das gleiche gilt auch für einen parallel verlaufenden Radweg. Das Landgericht Frankenthal bestätigt, was auch selbstverständlich klingt.
Der Fall: Unfall mit Radfahrer beim Einbiegen
Eine Autofahrerin bog aus einem Feldweg auf eine Landstraße ein. Dafür musste sie den durch einen Grünstreifen von der Landstraße abgetrennten Radweg überqueren, auf dem zu der Zeit von links ein Radfahrer kam. Der Meinung, sie habe daher Vorfahrt, fuhr die Frau los, es kam zum Unfall. Die Fahrerin klagte auf Schadenersatz.
Das Urteil
Doch so nicht mit dem Landgericht Frankenthal. Ein parallel zur Landstraße verlaufender und somit „fahrbahnbegleitender“ Radweg nehme dementsprechend auch am Vorfahrtsrecht der Landstraße teil, so das Gericht. Dies sei am Verlauf und der Beschaffenheit des Weges eindeutig erkennbar, die Trennung durch den Grünstreifen sei hingegen unerheblich. Die Klage wurde abgewiesen (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24.03.2023, Az. 2 S 94/22).
Unser Rechtsschutz bietet die optimale Verteidigung gegen strafrechtliche oder standesrechtliche Vorwürfe, sowie Ordnungswidrigkeiten. Außerdem werden Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung von Zeugen übernommen.
Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:
Svetlana Klamm
AFB GmbH, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-33
Fax: +49 211 4 93 65-133
svetlana.klamm[at]afb24.de