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Straßenverkehrsrecht - Unfall zweier geparkter Fahrzeuge: Betriebsgefahr!

Ein interessanter Vorgang beschäftigte das Lübecker Landgericht: Zwei geparkte Fahrzeuge waren aneinandergestoßen, Ursache zunächst unklar. Die grundsätzliche Frage war nun, wer muss in diesem Fall für einen Schaden zahlen?

Der Fall: Schaden auf dem Parkstreifen

Zwei hintereinander auf einem Parkstreifen abgestellte Autos waren – ohne Anwesenheit ihrer Besitzer – miteinander kollidiert. Das vorne parkende Fahrzeug wurde am Heck beschädigt und seine Halterin vermutete, das gegnerische Fahrzeug sei nicht sicher abgestellt gewesen. Dessen Halter entgegnete jedoch, er hätte die Handbremse angezogen und einen Gang eingelegt, und vermutete, dass eher das vordere Auto zurückgerollt sei. Der Streit ging zum Landgericht Lübeck.

Das Urteil

Dass hier ein Gutachter gehört wurde, der aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Schäden zu dem Schluss kam, dass das hintere Fahrzeug zweifellos der Verursacher gewesen sei, und darum der Halter zu 100% haftbar, ist nur der offensichtliche Teil des Falls. Spannender ist eine juristische Grundsätzlichkeit, die das Gericht betonte: Während im Zivilrecht die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, dem anderen Beteiligten einen Fehler nachzuweisen, um ihn haftbar zu machen, ist das im Straßenverkehrsgesetz nicht so. Hier gilt: Von jedem Auto geht eine Betriebsgefahr aus – sogar von einem geparkten, und in diesem Fall von zwei geparkten. Hätte es also kein Gutachten mit eindeutigem Ausgang gegeben, wären hier beide Halter für jeweils ihr Fahrzeug haftbar gewesen und hätten sich den Schaden teilen müssen (Landgericht Lübeck, Urteil vom 02.11.2023, Az. 14 S 113/22).

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