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Arbeitsrecht - Home-Office: Arbeitgeber muss Minderleistung beweisen

Lässt Home-Office-Tätigkeit wirklich die Produktivität zurückgehen? In jedem Fall muss ein Arbeitgeber eine dahingehende Vermutung beweisen – einfach das Gehalt mindern ist keine Option. Das sagt zumindest das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Der Fall: Nicht gearbeitet?

Eine Arbeitnehmerin in einem Pflegeheim war unter anderem damit beauftragt, im Home-Office verschiedene Unterlagen – etwa ein Qualitätshandbuch – zu überarbeiten. Dabei wurden Arbeitsbeginn und -ende erfasst. Doch der Arbeitgeber behauptete, dass die Frau in insgesamt 300 Stunden zuhause nicht gearbeitet habe und verweigerte daher den Arbeitslohn. Der Fall landete beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Das Urteil

Das Gericht war nicht überzeugt. Zwar gelte der Grundsatz „Ohne Arbeit, kein Lohn“ auch für Home-Office-Tätigkeiten, doch konnte der Arbeitgeber mit seinen vorgelegten Unterlagen nicht beweisen, dass die Frau ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt habe. Auch sei stets einzubeziehen, dass ein Arbeitnehmer seiner Leistungspflicht nachkomme, wenn er dafür seine persönliche Leistungsfähigkeit angemessen ausschöpfe – die Arbeitserfüllung in einem gewünschten Umfang sei hierfür nicht erheblich (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2023, Az. 5 Sa 15/23).

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