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Straßenverkehrsrecht - Kolonnenspringen: Risiko für alle Beteiligten

Beim Überholen einer ganzen Fahrzeugkolonne – typischerweise hinter einem langsamen Verkehrsteilnehmer mit Agrarhintergrund – lauern verschiedene Risiken, auch in puncto Haftung. Das Landgericht Lübeck mahnt alle Beteiligten zur Vorsicht.

Der Fall: Unkoordiniertes Überholmanöver

Auf einer Landstraße hatte sich hinter einem Traktor eine kleine Kolonne aus drei Fahrzeugen gebildet. Als dann ein herrschendes Überholverbot endete, setzte der hinterste Fahrer zum Überholen der gesamten Kolonne an. Doch auch die Fahrerin direkt hinter dem Traktor scherte zum Überholen aus. Der bereits überholende Fahrer musste ausweichen und touchierte dabei den Traktor – mit erheblichem Sachschaden.

Das Urteil

Das mit der Schadensverteilung befasste Landgericht Lübeck urteilte differenziert. So hätte die ausscherende Fahrerin nur überholen dürfen, wenn sie die Gefährdung anderer Teilnehmender am Straßenverkehr hätte ausschließen können. Allein die Tatsache des geschehenen Unfalls spräche hier gegen sie. Doch auch der zuerst zum Überholmanöver ansetzende Fahrer trage eine Teilschuld, da der Unfall für ihn nicht völlig unvermeidbar gewesen wäre. Obwohl grundsätzlich erlaubt, hätte ein idealer Fahrer die Kolonne nicht überholt (Landgericht Lübeck, Urteil vom 28.07.2023, Az. 9 O 27/21).

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