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Steuerrecht - Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen: Sind Uhrzeiten nötig?

Zuschläge für Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei – so weit so bekannt. Doch welche Anforderungen gibt es an die Dokumentation? Das Finanzgericht Schleswig-Holstein stellte jetzt fest, dass genaue Zeitangaben nicht nötig sind.

Der Fall: Arbeitgeber erfasst keine Uhrzeiten

Ein Unternehmer hatte seinen Angestellten für ihre Nachtarbeit entsprechende Zuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt. Bei einer Betriebsprüfung erkannte die Prüferin aber diese Steuerfreiheit nicht an. Unstreitig war dabei, dass die angegebenen Personen die Arbeit durchgeführt hatten und dass die aufgezeichneten Summen dabei neben dem Grundlohn bezahlt und auch die zulässigen Höchstgrenzen nicht überschritten wurden. Doch monierte die Prüferin, dass nicht die genauen Einsatzzeiten, sondern nur der Zeitrahmen und die Dauer der Arbeit angeben waren. Der Fall ging vor Gericht.

Das Urteil

Diese fehlende Präzision sah das Finanzgericht Schleswig-Holstein als unschädlich an. Es müsse lediglich – so die Richter – zu erkennen sein, dass diese Zuschläge nicht pauschal gezahlt wurden. Es gelte, den Zusammenhang von konkreter Nachtarbeit und Lohnzahlung zu belegen und die Stundenanzahl darzustellen, dazu seien Uhrzeitangaben nicht erforderlich (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.11.2022, Az. 4 K 145/20).

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