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Vertragsrecht - Verzögerte Leistung: Wie knapp darf eine Kündigungsfrist sein?

Nimmt ein mit einer Leistung beauftragtes Unternehmen seine Arbeit auch nach Setzung einer Nachfrist nicht auf, kann als letztmalige Nachfrist mit Kündigungsandrohung eine Frist von nur einem Werktag reichen. Das Oberlandesgericht Hamburg erläutert, wann dies gerechtfertigt ist.

Der Fall: Fliesenleger erscheint nicht

Bei einem Bauprojekt hatte ein Fliesenleger im Protokoll die Arbeitsaufnahme für „voraussichtlich zum 01.04.“ vereinbart. Am 09.04. waren diese Leistungen dann zum 20.04. abgerufen worden – doch kein Handwerker erschien. Eine erste Nachfrist wurde am 27.04. für den Arbeitsbeginn 29.04. gesetzt, auf die dann der Fliesenleger mit einer Zusage für den 04.05. reagierte. Als auch am 05.05. niemand erschien, setzte der Arbeitgeber eine Eintagesfrist mit Kündigungsandrohung. Darauf erschien am 06.05 ein einzelner Mitarbeiter eines nicht genehmigten Subunternehmers, obwohl laut Protokoll vier bis zehn Arbeitskräfte hätten arbeiten müssen. Dem Auftraggeber reichte es, er kündigte aus wichtigem Grund. Dagegen klagte der Fliesenleger, der darin eine freie Kündigung sah.

Das Urteil

Nicht so das Oberlandesgericht Hamburg. Es bestätigte die außerordentliche Kündigung, da es die abgelaufene Frist für angemessen hielt. Zwar sei durch die nicht eindeutige ursprüngliche Formulierung „voraussichtlich zum 01.04.“ keine Vertragsfristverletzung von Anfang an entstanden, ein erster Verzug kam aber durch den Abruf am 09.04. zustande. Die äußerst knappe letzte Frist von einem Werktag hielt das Gericht ebenfalls für angemessen, weil das Unternehmen selbst eine Bestätigung für den Arbeitsbeginn am 04.05. gegeben hatte. Das Erschienen der einzelnen – ergo unzureichenden – Arbeitskraft änderte daran nichts (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 23.02.2023, Az. 4 U 54/22).

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