Versicherungsrecht - Nutzungsausfall hängt nicht von der Unfalluhrzeit ab
Auch bei einem Unfall am Nachmittag oder Abend steht dem Halter eines geschädigten Fahrzeugs schon für diesen Tag eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Das Amtsgericht Dresden weist hier eine Versicherung in die Schranken.
Der Fall: Nur noch nach Hause gefahren
Nach einem Unfall mit eindeutiger Schuldlage hatte sich die Haftpflichtversicherung des Schädigers bereit erklärt, den Schaden zu regulieren. Da der Unfall jedoch nach 16.00 Uhr geschehen war, weigerte sich die Versicherung, schon für diesen Tag eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zu zahlen. Die Begründung: Der Halter sei nach dem Unfall mit dem Fahrzeug nur noch nach Hause gefahren. Außerdem habe er das Auto zu zwei Dritteln des Tages vorher noch nutzen können.
Das Urteil
Auf diese Argumentation ließ sich das Amtsgericht Dresden nicht ein. Schließlich sei alleine die Tatsache, dass der Nutzer noch nach Hause gefahren sei, schon Beweis eines Nutzungswillens. Ferner sei kein Fall offenkundig, nach dem ein Nutzungsausfall nach Stunden berechnet worden wäre. Dem Unfallgeschädigten stünde folglich auch die Ausfallentschädigung für den Unfalltag zu (Amtsgericht Dresden, Urteil vom 10.05.2022, Az. 109 C 4630/21).
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