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Verkehrsrecht - Fahrtenbuchauflage: Wann ist sie zumutbar?

Die behördliche Auflage für Fahrzeughalter, ein Fahrtenbuch zu führen, kann zur Prävention von Ordnungswidrigkeiten ausgesprochen werden. Anhand zweier Urteile hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Stellung genommen, welcher Voraussetzungen es bedarf.

Fall 1: Fahrer per Foto ermittelbar

Die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs wurde im Fall einer Familie aufgehoben, in dem die Halterin dagegen geklagt hatte. Hier hatte ein klares Tatfoto vorgelegen, außerdem hatte die Halterin das Zeugnis verweigert, beides hatte auf einen Täter aus dem Familienkreis gesprochen. Zu dessen Ermittlung hätte ein Fotoabgleich mit Bildern aus dem Personalausweisregister mit geringem Aufwand geführt. Die Bußgeldbehörde hatte hier demnach nicht alle angemessenen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.05.2023, Az. 8 A 2361/22).

Fall 2: Erfolglose Ermittlungsbemühungen

Ebenfalls nicht alle gebotenen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hatte die Behörde in einem Fall, bei dem die Halterin eines Fahrzeugs angab, das Fahrzeug einer anderen Person überlassen zu haben. Hier hatte lediglich eine Vertauschung deren Vor- und Nachnamens ausgereicht, die Ermittlungen scheitern zu lassen. Dabei hätte eine bloße Befragung der Halterin mit Hilfe des Tatfotos für eine Identifizierung gereicht. Auch hier wurde die Auflage letztendlich aufgehoben (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2023, Az. 8 B 185/23).

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