Straßenverkehrsrecht - Unfallflucht: Was ist mit der Fahrerlaubnis?
Ein häufiges Thema im Verkehrsrecht ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer begangenen Unfallflucht. Zwei aktuelle Entscheidungen aus Bautzen und Bielefeld zeigen, dass das nicht ganz so einfach ist.
Der Fall aus Bautzen: Fernfahrer vs. Radfahrer
Ein Berufskraftfahrer war mit seinem Sattelzug auf einer Landstraße unterwegs und überholte einen Radfahrer ohne ausreichenden Sicherheitsabstand. Es kam zu einer Berührung, der Radfahrer kam von der Straße ab und wurde schwer verletzt. Obwohl der Fahrer den Unfall bemerkt hatte, fuhr er weiter. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, jedoch erst sechs Monate nach dem Unfallereignis. Dies hatte vor dem Amtsgericht Bautzen aufgrund mangelnder Verhältnismäßigkeit keinen Bestand. Denn seit dem Unfall sei der Mann nicht mehr verkehrsrechts-relevant aufgefallen und überdies als Berufskraftfahrer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen (Amtsgericht Bautzen, Urteil vom 25.02.2024, Az. 40 Ds 620 Js 31577/22).
Der Fall aus Bielefeld: Die Grenze der Bedeutsamkeit
Gleiches Ergebnis, andere Begründung: In Bielefeld wurde ein Fall von Unfallflucht verhandelt, bei dem eine Frau beim Ausparken auf einem Getränkemarkt-Parkplatz ein abgestelltes Fahrzeug gerammt hatte. Trotz Erschütterung beider Fahrzeuge und ausgelöster Alarmanlage beim Unfallgegner verließ sie den Unfallort. Jedoch sah auch hier das damit befasste Amtsgericht keine Veranlassung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Grund: Zwar war der Schaden auf einen Wert von rund 1.675 Euro beziffert worden, was über der bislang angenommenen Wertgrenze von 1.500 Euro für einen „bedeutenden“ Schaden lag, doch entschloss sich die Kammer, diesen Wert – unter anderem aus Gründen der allgemeinen Preissteigerung – auf 1.800 Euro anzuheben, so dass in diesem Fall die Bedeutsamkeit nicht gegeben war (Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 02.02.2024, Az. 10 Qs 51/24). Es bleibt aber zu berücksichtigen, dass auch ein Schaden unterhalb der angehobenen Wertgrenze zu einer Maßregel nach § 69 StGB führen kann, wenn der Tatrichter nach der stets erforderlichen einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung diese Rechtsfolge für geboten erachtet (OLG Stuttgart, U. v. 27.04.2018, Az. 2 Rv 33 Ss 959/17).
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