Rechtsprechung - Kein Schadenersatz für „vertane“ Urlaubszeit
Findet bei einer Reise ein als „besonderer Höhepunkt“ angekündigtes Ereignis nicht statt, ergibt sich für den betroffenen Reisenden daraus kein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit. So entschied das Amtsgericht München mit einem im Herbst letzten Jahres veröffentlichten Urteil vom 17. Dezember 2013 (Az.: 182 C 15953/13).
Der Fall
Eine am achten Reisetag um sechs Uhr morgens beginnende Passage durch den 82 km langen Panamakanal sollte laut Reisebeschreibung das Highlight einer siebzehntägigen Mittelamerika Schiffsreise sein. Da sich die Einfahrt jedoch bis zum späten Nachmittag verzögerte, erfolgte die Passage größtenteils bei Nacht. Mit der Begründung, sich hauptsächlich wegen der Naturbeobachtung in den Uferbereichen des Panamakanals zu der Reise entschlossen zu haben, verlangte ein Reiseteilnehmer neben der 50%igen Erstattung des Reisepreises auch Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Seiner beim Münchener Amtsgericht eingereichten Klage gegen den Reiseveranstalter wurde jedoch nur teilweise entsprochen.
Das Urteil
Das Gericht schloss sich der Auffassung an, dass die weitgehend bei Dunkelheit erfolgte Passage durch den Kanal einen Mangel der vertraglichen Vereinbarung darstellte. Einen Schadenersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit vermochte die zuständige Richterin jedoch nicht daraus herzuleiten. Denn der Ausfall des angekündigten Highlights habe das Erlebnis der siebzehntätigen Reise nicht erheblich geschmälert, da der Kläger die interessanten Orte an den Küsten Panamas und Costa Ricas genießen konnte.
Für die weitgehend wertlose Fahrt durch den Panamakanal sprach das Gericht dem Kläger eine Minderung des Reisepreises von 20 Prozent zu. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
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