Rechtsprechung - Ins eigene Fleisch geschnitten: Klägerin beweist Unschuld des Angeklagten
Können zwei sich begegnende Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeigehen, ist der geräumte oder gestreute Bereich eines Fußweges ausreichend breit. Zu diesem im Dezember 2014 veröffentlichten Urteil kam das Landgericht Coburg am 13. Mai 2014 (Az.: 41 O 675/13).
Der Fall
Als eine Passantin ihrer vorweg gehenden Tochter bei einem drohenden Sturz zu Hilfe kommen wollte, rutschte sie selbst auf einer winterlich vereisten Stelle aus. Sie machte dem Grundstücksbesitzer des Privatwegs den Vorwurf, diesen nicht in ausreichender Breite gestreut, bzw. geräumt zu haben. Obwohl das Coburger Landgericht nicht die Auffassung des Beklagten teilte, Privatwege seien von den gemeindlichen Streu- und Räumpflichten ausgenommen, wies es die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Betroffenen als unbegründet zurück.
Das Urteil
Fatal für die Klägerin war, dass ihre eigens vorgelegten Fotos den Beweis erbrachten, dass der am Tag des Unfalls geräumte Bereich für das vorsichtige Passieren zwei sich begegnender Fußgänger breit genug und der Winterdienst damit erfüllt war. Auf vereinzelte glatte Stellen müsse sich ein Fußgänger einstellen. Im übrigen hätte die Klägerin ihrer Tochter auch innerhalb des geräumten Bereichs zu Hilfe eilen können, statt diesen zu verlassen. Sie habe ihren Sturz selbst zu verantworten. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mehr zu den AFB Angeboten rund um den privaten Haftpflicht-Versicherungsschutz finden Sie hier