Rechtsprechung - Abstrakte berufsbezogene Kriterien: Feier ist anteilig absetzbar
Bei aus beruflichem und privatem Anlass erfolgenden Feiern können die Kosten für Gäste aus dem beruflichen Umfeld steuerlich geltend gemacht werden. So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 08.07.2015 (VI R 46/14).
Der Fall
Ein frisch zum Steuerberater bestelltes Geburtstagskind hatte beide Ereignisse zum Anlass einer großen, aufwändigen Feier genommen und teilte die Kosten für die Gäste aus dem rein privaten und dem beruflichen Umfeld auf, um letztere als Werbungkosten geltend zu machen. Die Richter des Finanzgerichts Baden- Württemberg erkannten diese Aufteilung nicht an, da sie das Fest als vorrangig privat einstuften. Anderer Auffassung zeigten sich die Richter des Bundesfinanzhofs.
Das Urteil
In ihrer Abwägung differenzierten die Richter bzgl. des beruflichen Umfelds zwischen besonders ausgewählten Gästen sowie Gästen, die eine Einladung aufgrund abstrakter berufsbezogener Kriterien erhalten hatten, wie bspw. alle Auszubildenden oder alle Mitarbeiter einer bestimmten Abteilung. Da letzteres der Fall war, erkannte der BFH die Abgrenzung zwischen privat und berufsbedingt geladenen Gästen für rechtens an.
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