Praxis - Viel Lärm um nichts – Unnötige Erschwerung bei der Erstattung von Restguthaben aus Mobilfunkverträgen ist rechtswidrig
Mobilfunkunternehmen, die ihre Kunden im Zusammenhang mit einer Erstattung von Restguthaben auf Prepaid-Karten unangemessen benachteiligen, verstoßen gegen das Gesetz. Diese verbraucherfreundliche Entscheidung hat das Landesgericht Kiel mit Urteil vom 19.05.2015 getroffen (8 O 128/13).
Der Fall
Nach Beendigung eines Mobilfunkvertrags hatte der Anbieter mobilcom debitel GmbH die Erstattung von Restguthaben an den Kunden vom Ausfüllen eines schwer verständlichen Formulars sowie von der Rücksendung der Original Sim-Karte und der Zusendung einer Personalausweis-Kopie abhängig gemacht. Des Weiteren sollte der Kunde per sogenannte Generalquittung die Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Vertrag bestätigen – noch bevor er über das Restguthaben verfügte! Nach erfolgloser Abmahnung nahm die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V, welche dieses Procedere für eine unangemessene Benachteiligung des Kunden hielt, dem Mobilfunkanbieter gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Dem wurde vom Oberlandesgericht gemäß § 3 UWG in Verbindung mit § 4 Nr.1 UWG stattgegeben.
Das Urteil
Das OLG hielt den Einsatz eines Formularvordrucks als standardisiertes Verfahren in einem Massenmarkt grundsätzlich für angemessen. Mit seinen teils irrelevanten Angaben stelle das in diesem Fall beanstandete Formular jedoch unzumutbare und aufgrund von Informationsdefiziten nicht einlösbare Anforderungen an den Kunden. Darin erkannte das OLG eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher gemäß § 307 BGB dar. Die geforderte Rücksendung der SIM-Karte, deren gespeicherte persönliche Daten manch einen Kunden von der Geltendmachung seines Restguthabens abhalten könne, stufte das Gericht als rechtswidrige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit ein, die gemäß § 4 Nr. 1 UWG zur Berechtigung des Unterlassungsanspruchs führe. Auch in den anderen Punkten wies das Gericht dem Mobilfunkunternehmen eine unangemessene Benachteiligung nach und kam schließlich zu dem Fazit, dass die geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG unlauter und der Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale somit begründet sei.
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