Praxis - Verfahrensrecht – Bei eröffnetem Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente genügt einfache E- Mail für Einspruch
Die Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente seitens des Finanzamts lässt nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO einen Einspruch auch mit einfacher E-Mail zu. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich. So lautet das am 19.08.2015 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.05.2015 (III R 26/14).
Der Fall
Gegen den eine E- Mail Adresse enthaltenden Bescheid über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung im Januar 2013 hatte die Adressatin mit einfacher E- Mail Einspruch eingelegt, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht wies die daraufhin erfolgte Klage mit dem Argument der Bestandskräftigkeit des Aufhebungsbescheids aufgrund einer bei dem Einspruch fehlenden qualifizierten elektronischen Signatur ab. Der Bundesfinanzhof jedoch gab der Klägerin Recht.
Das Urteil
Der BFH führte aus, dass eine "schriftliche" Einspruchseinlegung keiner eigenhändigen Unterschrift im Sinne der strengeren "Schriftform" bedürfe (Senatsurteil v. 30.10.1997 - III R 27/93). Ausreichend sei das Erkennen, wer den Einspruch eingelegt hat. Ein elektronisch eingelegter Einspruch sei zudem ohne qualifizierte elektronische Signatur (nach dem Signaturgesetz) wirksam, da § 87a Abs. 3 Satz 2 AO in diesem Fall nicht greife. Durch Angabe ihrer E-Mail Adresse auf dem Bescheid habe die Familienkasse einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet und damit nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eine rechtswirksame Voraussetzung geschaffen.
Hinweis: Im Falle einer Klageerhebung kommt der wesentliche formstrengere § 52a FGO zum Tragen. Die einfache „elektronische Form“ wäre in diesem Fall unwirksam.
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