AFB News Artikel zum Thema Sicherheit und Recht

  • News
  • Neue Medien - Social Media für Rechtsanwälte – Fast alles ist erlaubt, solange der Auftritt „würdig“ ist

Neue Medien - Social Media für Rechtsanwälte – Fast alles ist erlaubt, solange der Auftritt „würdig“ ist

Ca. 160.000 Rechtsanwälte sind in Deutschland zugelassen. Da wird es Zeit, etwas für den Bekanntheitsgrad zu tun. Social Media bieten spannenden Plattformen für die kostenlose Selbstdarstellung.

Viele Anwälte nutzen inzwischen die unterschiedlichen Kanäle, die Social Media zu bieten haben. Eine eigene Facebook-Seite, ein Law-Blog, in dem Anwälte über besondere Vorkommnisse bei Ihrer Arbeit oder aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung berichten, Twitter und YouTube gehören für viele bereits zur täglichen Image- Pflege. Rechtlich gesehen ist das völlig in Ordnung, solange der Anwalt sich – insbesondere hinsichtlich der Mandanten- Akquise – „würdig“ an die berufsständischen Regeln hält. „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist“, heißt es dazu in § 43 b BRAO. Im Klartext gilt demnach – vergleichbar mit den klassischen Medien ­– das Verbot der Einzelmandatswerbung.

Natürlich gibt es hier auch Tücken, wie bspw. von anderen Nutzern geteilte Inhalte, die die Urheberschaft der Rechtsanwaltskanzlei nicht mehr erkennen lassen. Ein für den Anwender unerwarteter Link zur Website der Kanzlei könnte dann als unlauter interpretiert werden. Wer sicher gehen will, wie er sich „würdig“ im Netz bewegt, kann eine spezialisierte Agentur zu Rate ziehen. Dann muss er nicht aus lauter Vorsicht auf die unzähligen positiven Möglichkeiten, die Social Media bieten, verzichten.

Zurück zur Übersicht