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Mietrecht - Mieteransprüche: Auskunft verjährt nicht vor Rückzahlung!

Zum Thema Mietpreisbremse hat das Landgericht Berlin die Verjährung von Ansprüchen betrachtet. Mit der Erklärung, dass eine Mietauskunft einen Hilfsanspruch darstellt, um Rückzahlungen durchzusetzen, stärkt es die Mieter.

Der Fall: Vermieter wendet Verjährung bei Mietauskunft ein

Im Rahmen der Diskussion rund um die Mietpreisbremse hatte ein Mieter von seinem Vermieter eine Auskunft über das Vormietverhältnis eingeholt. Da der Mieter jedoch selbst schon länger als drei Jahre in der Wohnung wohnte, verweigerte der Vermieter die Informationen mit dem Einwand der Verjährung.

Das Urteil

Damit hatte der Vermieter keinen Erfolg. Unter Verweis auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs definierte das Landgericht Berlin erst den Mietauskunftsanspruch als Hilfsanspruch und setzte diesen dann in ein Verhältnis zum Hauptanspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete. Die Folgerung: Der Hilfsanspruch kann nicht vor dem Hauptanspruch verjähren (Landgericht Berlin, Urteil vom 02.11.2021, Az. 65 S 64/21, nicht rechtskräftig).

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