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Mietrecht - Hundeverbot in der Mietwohnung? Muss nachvollziehbar sein!

Wer als Eigentümer und Vermieter die Haustierhaltung seiner Mieter regeln will – vor allem mit Blick auf Hunde – kann sich nicht auf Erfahrungswerte wie „Mit Hunden gibt es immer Probleme“ zurückziehen. Das Landgericht Berlin stützt die Rechte der Hundehalter.

Der Fall: Vermieter will Hund entfernen

Die Mieter einer Berliner Wohnung hatten sich einen Hund angeschafft – sehr zum Unwillen ihres Vermieters. Er verwies auf eine allgemeine Klausel im Mietvertrag, der eine Zustimmung des Vermieters zur Haustierhaltung vorsah. Dem Amtsgericht Köpenick reichte diese Vertragsklausel aus – doch die Hundebesitzer ließen sich davon nicht beeindrucken und zogen vor das Berliner Landgericht.

Das Urteil

VDort fanden sie Gehör. Den dortigen Richtern fehlte es an nachvollziehbaren und überprüfbaren sachlichen Kriterien, die gegen eine Tierhaltung sprächen. Der Sinn einer solchen Klausel sollte auf die „Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs“ der Mietsache abzielen und dürfe eben nicht nur an freies Ermessen der Eigentümer geknüpft sein. Anwendbare Kriterien können hier etwa Art und Größe, Anzahl und Verhalten der Tiere sein, aber auch der Zustand der Wohnung oder die Interessen anderer Bewohner. Insgesamt werden so die Rechte der Tierhalter deutlich gestärkt (Landgericht Berlin, Urteil vom 07.12.2022, Az. 64 S 151/22).

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