Mietrecht - Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung – nicht einfach so.
Ein Vermieter kann die Vorauszahlung der Betriebskosten nicht ohne Weiteres erhöhen, vor allem nicht, wenn die Erhöhung weder mit einer Betriebskostenabrechnung noch mit einer vertraglichen Vereinbarung zusammenhängt. Das Amtsgericht Hamburg schützt hier die Mieter.
Der Fall: Deutliche Betriebskostenerhöhung
Ein Wohnungsvermieter hatte seinem Mieter die Betriebskostenvorauszahlung um mehr als 45 Euro pro Monat erhöht, obwohl die jährliche Betriebskostenabrechnung nur eine Nachzahlung von 11,52 Euro ergeben hatte. Als Grund für die Erhöhung gab der Vermieter nur die allgemeine Erwartung von Kostensteigerungen an. Dagegen wehrte sich der Mieter.
Das Urteil
Vor dem Amtsgericht Hamburg fand er Gehör. Das Gericht befand die Erhöhung als in Bezug auf die Betriebskostenabrechnung unangemessen und damit nicht im Einklang mit den Anforderungen des BGB. Außerdem habe auch keine – durchaus mögliche – vertragliche Vereinbarung vorgelegen, die ein beiderseitiges Anpassungsrecht der Betriebskostenhöhe beinhaltet habe (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2022, Az. 49 C 13/22).
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