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Kündigungsrecht - Betriebsbedingte Änderungskündigung: Gründliche Prüfung ist notwendig!

Die betriebsbedingte Änderungskündigung ist im Vergleich zur fristlosen oder fristgerechten Kündigung ein abgeschwächtes Instrument, um einen Arbeitnehmer zu geänderten Konditionen im Betrieb zu behalten. Doch dabei gilt es, auf eine sorgfältige Prüfung zu achten, so das Landesarbeitsgericht Hessen.

Der Fall: Versetzung eines Arbeitnehmers

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte im Rahmen eines Zusammenschlusses mit einem anderen Unternehmen und weitreichenden strukturellen Änderungen auch eine Verlegung von Funktionen an andere Standorte geplant. Dazu sollten rund 300 Mitarbeitende verlagert werden und am neuen Standort ein neues Arbeitsplatzangebot erhalten. Allen Mitarbeitern, die dieses Angebot nicht annahmen, wurde eine betriebsbedingte Änderungskündigung zum Wechsel des Arbeitsortes ausgesprochen. Dagegen wehrte sich ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage.

Das Urteil

Nach einem Erfolg für den Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht ging der Fall vor das hessische Landesarbeitsgericht, welches das erstinstanzliche Urteil kassierte. Das Gericht sah die notwendige Bedingung eines geeigneten Kündigungsgrundes gegeben. Dazu müsse der Arbeitgeber unter anderem prüfen, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den gekündigten Arbeitnehmer zu den bisherigen Bedingungen entfallen sei. Genauer: Es bedürfe eines organisatorischen Konzepts, einer sogenannten „konzeptionellen Unternehmerentscheidung“. Diese unterliege einer Rechts- und Missbrauchskontrolle. Auch sei zu prüfen, ob dieses Konzept nicht mit anderen Maßnahmen hätte realisiert werden können. Diese Voraussetzung sah das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 05.12.2018, Az. 6 Sa 1103/17).

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