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Haftungsrecht - Wenn ein Verkehrsschild fliegen geht… wird’s teuer.

Wer feststellt, dass sein geparktes Auto durch ein – möglicherweise bei einem Sturm losgerissenes – mobiles Verkehrsschild beschädigt wurde, kann das Nachsehen haben. Das Landgericht Lübeck sah im konkreten Fall weder Stadt noch Bauunternehmen in der Pflicht.

Der Fall: Schild beschädigt Auto

Kurz vor Ostern parkte eine Fahrzeughalterin ihr Auto auf einem Parkstreifen. Am Gründonnerstag wurde auf dem angrenzenden Gehweg von einem Straßenbauunternehmen ein mobiles Verkehrsschild aufgestellt. Am Ostermontag herrschte dann stürmischer Wind mit bis zu Stärke 8. Später fand die Frau die Motorhaube ihres Autos durch das darauf gefallene Schild beschädigt. Sie folgerte, dass das Schild offenbar nicht ausreichend gesichert gewesen sein müsse und dass die Stadt ihre Kontrollpflicht verletzt habe. Sie verlangte Schadensersatz.

Das Urteil

Leider nicht so einfach. Das zuständige Landgericht Lübeck befragte Zeugen und holte ein Gutachten eines Sachverständigen ein. Dieser stellte dann fest, dass das Schild mit Hilfe mehrerer Fußplatten ausreichend – und auch für die vorgefallenen Windstärken – gesichert war. Ferner hatte ein Zeuge überzeugend erklärt, dass in der betreffenden Straße bereits häufig Vandalismus vorgefallen wäre. Des Weiteren erklärte das Gericht, eine tägliche Kontrolle der Standfestigkeit sei nicht erforderlich gewesen, so dass die Stadt keine Pflichten verletzt habe. Die Dame ging ergo leer aus (Landgericht Lübeck, Urteil vom 28.06.2023, Az. 9 O 40/22).

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