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Haftungsrecht - Heckspoiler ab: Muss Waschanlagenbetreiber haften?

Wird ein Fahrzeug mit einem serienmäßigen Heckspoiler in einer Portalwaschanlage beschädigt, haftet der Betreiber. Versuche, das Haftungsrisiko durch angebrachte Warnhinweise und Zettel zu reduzieren, hat der Bundesgerichtshof nicht gelten lassen.

Der Fall: Heckspoiler abgerissen

Ein Autofahrer stellte seinen Land Rover ordnungsgemäß in eine Waschanlage ein und startete den Waschvorgang. Dabei wurde der serienmäßig verbaute Heckspoiler an der hinteren Dachkante abgerissen. Den Schaden von insgesamt über 3.200 Euro wollte er vom Betreiber der Anlage erstattet bekommen. Dieser verwies auf eine Beschilderung an der Anlage. Darin enthalten war ein Haftungsausschluss für Beschädigungen an „nicht ordnungsmäßig befestigten Fahrzeugteilen oder nicht zur Serienausstattung gehörenden Teilen“. Außerdem befand sich ein Zettel unter dem Hinweisschild, der lautete „Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“. Nachdem der Kläger erstinstanzlich Recht bekommen hatte, wies das Berufungsgericht die Klage wieder ab. Dann ging es zum Bundesgerichtshof.

Das Urteil

Hier war die Revision erfolgreich. Das oberste deutsche Gericht stellte das Ursprungsurteil wieder her. Denn der Schaden sei fraglos entstanden, weil die Anlage nicht für das Fahrzeug des Klägers geeignet war. Diesem wiederum sei es regelmäßig nicht möglich, derlei Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden. Der Betreiber hingegen hatte bereits durch die Anbringung der Warnhinweise gezeigt, dass er sich grundsätzlich eines Beschädigungsrisikos bewusst war. Ferner seien diese Warnhinweise eindeutig unzureichend und sogar kontraproduktiv gewesen, da sie durch die Beschränkung auf „nicht serienmäßige Teile“ eher das Vertrauen des Nutzers auf eine gefahrlose Benutzung begründet hätten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2024, Az. VII ZR 39/24).

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