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Haftungsrecht - Feiertagszuschläge ohne Feiertag? Kann möglich sein!

Wer ausnahmsweise in einem anderen Bundesland arbeitet – und das an einem Tag, an dem im Heimatbundesland ein Feiertag ist, kann für seine auswärtige Tätigkeit einen Feiertagszuschlag erhalten. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erläutert, warum.

Der Fall: Arbeitnehmer auf Fortbildung

Ein Arbeitnehmer mit regelmäßigem Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hatte auf Anweisung seines Arbeitsgebers eine einwöchige Fortbildungsveranstaltung in Hessen besucht. In diese Woche fiel der Feiertag Allerheiligen – der aber wohlgemerkt nur in NRW ein Feiertag mit gesetzlicher Verankerung ist, in Hessen jedoch nicht. Nun wollte der Mann für seine Tätigkeit einen Feiertagszuschlag erhalten, schließlich hatte er unstreitig eine Arbeitsleistung erbracht.

Das Urteil

Einer entsprechenden Klage des Mannes kam das zuständige Arbeitsgericht nach, hingegen das Landesarbeitsgericht kassierte nach Berufung das Urteil wieder. Doch der Kläger ging in die Revision vor das Bundesarbeitsgericht, dessen Sechster Senat einen Schlusspunkt setzte. Das Urteil: Der geforderte Feiertagszuschlag ist rechtens, da für den Zuschlagsanspruch der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich sei, in vorliegendem Fall also Nordrhein-Westfalen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.08.2024, Az. 6 AZR 38/24).

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