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Datenschutz - Abmahnung aus der Personalakte löschen? Rechtslage wird klarer

Mit der Frage, ob nach Ende eines Arbeitsverhältnisses eine Abmahnung aus einer Personalakte entfernt werden muss, beschäftigen sich regelmäßig verschiedene Arbeitsgerichte. Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg bejaht nun den Anspruch.

Der Fall: Ehemaliger Arbeitnehmer klagt

Einem Mitarbeiter eines Fitnessstudios war gekündigt worden. Im Zuge des folgenden Rechtsstreits verlangte dieser, dass die vorherig getätigte Abmahnung, die nach Auffassung des Arbeitnehmers zufolge unbegründet und substanzlos war, aus seiner Personalakte gelöscht würde. Dabei berief er sich auf die Datenschutzgrundverordnung.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bejahte diesen Löschungsanspruch nach DSGVO, da der Arbeitgeber diese personenbezogenen Daten nicht mehr für die Zwecke ihrer ursprünglichen Erhebung benötige (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2023, Az. 9 Sa 73/21). Doch es gibt auch andere Meinungen dazu. So befand etwa das Bundesarbeitsgericht, dass der Anspruch auf Löschung nur dann bestehe, wenn die Abmahnung objektiv betrachtet dem ehemaligen Arbeitnehmer noch schaden könne. Dieses Urteil (17.11.2016, Az. 2 AZR 730/15) datiert jedoch vor Inkrafttreten der DSGVO.

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