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Arbeitsvertragsrecht - Widerruf der Dienstwagen-Privatnutzung? Gute Gründe sind gefragt!

Wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung stellt, muss einen etwaigen Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag genau ausführen. Sonst ist die Klausel unwirksam, sagt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

Der Fall: Arbeitergeber widerruft Nutzung

Ein Arbeitgeber hatte einem Angestellten einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der auch für eine Privatnutzung freigegeben war. Im Formulararbeitsvertrag gab es dazu eine Vorbehaltsklausel, die den Arbeitgeber „aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens“ dazu ermächtigte, diese Privatnutzung zu widerrufen. Als der Arbeitgeber diese Klausel tatsächlich zog, wehrte sich der – auf das Fahrzeug in seinem Alltag angewiesene – Arbeitnehmer.

Das Urteil

Und das erfolgreich. Den Richtern des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen war die genutzte Klausel zu weit gefasst. So sei nicht jeder Grund, der wirtschaftliche Aspekte betrifft, ein anzuerkennender Sachgrund, um die Nutzung des Dienstwagens zu beschränken. Hier hätte es einer deutlichen Konkretisierung bedurft. So aber musste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Ausgleich eine monatliche Pauschale von 400 Euro zahlen (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 28.03.2018, Az. 13 Sa 305/17).

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