Arbeitsvertragsrecht - Erkrankung in der Kündigungsfrist: Was ist die AUB dann wert?
Anhand des Falles eines Arbeitnehmers, der sich zunächst krankmeldete und direkt folgend gekündigt wurde, nimmt sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen der Frage an, wann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist.
Der Fall: Arbeitgeber verweigert Fortzahlung
Ein Arbeitnehmer hatte sich am 2.5.2022 krankgemeldet und mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) bis zum 31.5. mit verschiedenen Diagnosen vorgelegt. Am selben Tag kündigte ihm sein Arbeitgeber ordentlich, die Kündigung ging aber postalisch erst am 3.5. postalisch bei ihm ein. Aufgrund des Zusammenfallens von Kündigung und Krankschreibung verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Der Mann klagte.
Das Urteil
Schon das Arbeitsgericht Hildesheim gab ihm Recht, später auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in zweiter Instanz. Beide sahen den Beweiswert der AUB nicht als erschüttert an – anders als wenn die Krankmeldung über den gesamten Kündigungsfrist-Zeitraum erst unmittelbar nach der Kündigung erfolgt wäre. Schließlich hätte hier der Kausalzusammenhang gefehlt. Allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer sofort nach Ende seines Arbeitsverhältnisses gesundet sei und direkt bei einem neuen Arbeitgeber eine Stelle angetreten habe, reichte für eine Erschütterung ohne weitere Umstände nicht aus (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2023, Az. 8 Sa 859/22, nicht rechtskräftig).
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