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Arbeitsvertragsrecht - Anspruch auf Wiedereinstellung: Erlischt mit Insolvenzeröffnung

Ein gekündigter Arbeitnehmer, der aufgrund eines Betriebsübergangs auf Wiedereinstellung geklagt hatte, hat keinen Anspruch mehr, wenn inzwischen ein Insolvenzverfahren läuft. Dass das Gesetz hier zuerst die Interessen der Gläubiger schützt, macht eine Entscheidung am Bundesarbeitsgericht klar.

Der Fall: Arbeitnehmer klagt auf Wiedereinstellung

Ein Arbeitnehmer war bei einem Bettenhersteller angestellt, der aufgrund einer beabsichtigen Betriebsstilllegung das Arbeitsverhältnis kündigte. Vor dem Ende der Kündigungsfrist beschloss das Unternehmen aber einen Übergang auf eine andere Gesellschaft und vollzog diesen. Hierin sah der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wiedereinstellung begründet und klagte. Kurz darauf meldete aber die neue Gesellschaft Insolvenz an.

Das Urteil

Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht. Dort stellten die Richter klar, dass Arbeitsverhältnisse durch Insolvenzen nicht automatisch beendet werden, sondern dann der Insolvenzverwalter die Stelle des Arbeitgebers einnimmt. Jedoch sieht die Insolvenzordnung keinen sogenannten Kontrahierungszwang für den Insolvenzverwalter vor – das heißt, dieser ist nicht verpflichtet, neue Arbeitsverträge zu schließen oder bestehende zu verlängern. So werden die Interessen der Gläubiger geschützt, aber eben auch Wiedereinstellungsansprüche weitestehend ausgeschlossen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2022, Az. 6 AZR 224/21).

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