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Arbeitsrechts -Fortsetzungserkrankung vs. Neuerkrankung – eine wichtige Frage!

Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, ist für die Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers die entscheidende Frage, ob eine Fortsetzungserkrankung oder eine andere, neue Erkrankung vorliegen. Das Landesarbeitsgericht Hessen stärkt mit einer Entscheidung die Arbeitgeber.

Der Fall: AU ohne Angaben zur Fortsetzungserkrankung

Ein Arbeitnehmer reichte nach einer sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit eine erneute AU-Bescheinigung seines Arztes ein. Diese enthielt jedoch keine Angaben darüber, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung oder eine neue Erkrankung handelte. Daraufhin stellte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung ein.

Das Urteil

Zu Recht, urteilte in zweiter Instanz das hessische Landesarbeitsgericht. Da eine unmittelbar an die erste Erkrankung anschließende Fortsetzungserkrankung einen Wegfall des Entgeltanspruchs zur Folge hat, muss der Arbeitnehmer darlegen, dass es sich eben nicht um eine Fortsetzungserkrankung, sondern eine neue Erkrankung handelt. Diese Darlegungspflicht ist laut Gericht auch konform zu DSGVO und BDSG, die eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen zulassen. Im vorliegenden Fall hieß das für den Arbeitnehmer: keine Fortzahlung (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 14.01.2022, Az. 10 Sa 898/21)..

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