Arbeitsrecht - Sturz beim Tablettenholen: Kein Arbeitsunfall!
Eine Arbeitnehmerin, die während ihrer Pause Tabletten aus ihrem Auto holen will und dabei stürzt, kann nicht regelmäßig auf die gesetzliche Unfallversicherung vertrauen. Dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg kommt es dabei auf eine Risikobewertung an.
Der Fall: Handgelenkbruch in der Pause
Eine Arbeitnehmerin, die regelmäßig Epilepsie-Tabletten einnahm, hatte diese in ihrem Auto vergessen, das auf einem öffentlichen Parkplatz in der Nähe ihrer Arbeitsstelle geparkt war. Als sie dies bemerkte, sollte ihre Schicht eigentlich noch anderthalb Stunden dauern, doch sie bat ihre Vorgesetzte um Erlaubnis, die Tabletten sofort zu holen. Auf dem Weg zurück vom Auto stürzte die Frau und brach sich das Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, das Geschehen als Arbeitsunfall einzustufen, wogegen die Frau klagte.
Das Urteil
Doch das Landessozialgericht bestätigte ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts, welches die Klage abwies. Hintergrund: Der behandelnde Arzt der Arbeitnehmerin hatte dem Gericht mitgeteilt, dass eine verspätete Einnahme der Tabletten die Arbeitsfähigkeit der Frau nicht beeinträchtigt hätte. Es hätte ein lediglich abstraktes Risiko eines epileptischen Anfalls bestanden. Somit sah das Gericht die Einnahme des Medikaments als lediglich privates Interesse – und somit als unversichert (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.09.2024, Az. L 21 U 40/21).
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