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Arbeitsrecht - Freiwillig gezahlte Corona-Prämie nicht grundsätzlich rückforderbar

Wer seinen Angestellten eine Corona-Prämie gezahlt hat, kann diese bei einer Kündigung nicht zwangsläufig zurückfordern – auch wenn der Arbeitsvertrag für diesen Fall eine Rückzahlungsklausel vorsieht. Das Arbeitsgericht Oldenburg erklärt, wieso.

Der Fall: Arbeitgeber will Prämie wiederhaben

Ein Erzieher hatte seinen Arbeitsvertrag gekündigt, worauf sein Arbeitgeber die vorher gezahlte Corona-Prämie vollständig zurückforderte. Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag lag vor – sie besagte, dass eine Prämie zurückzuzahlen sei, wenn der Vertragspartner das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Monaten nach Prämienerhalt aus eigenen Gründen kündige. Dagegen wehrte sich der Mann.

Das Urteil

Und das mit Erfolg. Denn das Arbeitsgericht Oldenburg hielt die Klausel aus zwei Gründen für unwirksam. Zum einen wegen der Frist: Eine entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestatte lediglich eine Bindung, die nicht über das nachfolgende Quartal hinausgehe. Und zum anderen der Zweck der Prämie: So sei eine Rückzahlungsklausel ebenfalls unwirksam, wenn sie als Honorierung einer bereits erbrachten Arbeitsleistung gedacht sei, was in diesem Fall zuträfe. So durfte der Erzieher seine Prämie behalten (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 25.05.2021, Az. 6 Ca 141/21).

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