Arbeitsrecht - Betriebliches Eingliederungsmanagement – auch mehrfach möglich und nötig
Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach dem Abschluss eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) erneut mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber ein erneutes bEM durchführen.
Der Fall: Wiederholt erkrankter Produktionshelfer
Ein Produktionshelfer mit einer Schwerbehinderung hatte in mehreren Jahren einen stetig steigenden Krankenstand, gipfelnd in 103 Tagen im Jahr 2019. Daraufhin fand ein bEM statt. Als der Mitarbeiter jedoch bis Frühjahr 2020 wieder 79 Tage arbeitsunfähig war, kündigte ihm der Arbeitgeber ohne eine erneute Eingliederung. Dagegen klagte der Mann.
Das Urteil
Zu Recht, urteilte in letzter Instanz das Bundesarbeitsgericht. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt gewesen. Zwar sei ein erneutes bEM selbst nicht das mildere Mittel gegenüber der Kündigung. Die Erfurter Richter betonten aber, dass es das Ziel des bEM sei, Erklärungen für die Ausfallzeiten und Möglichkeiten für ihre Überwindung zu finden, außerdem vorbeugend zu wirken und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu fördern. Somit können durch ein eBM mildere Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkannt und entwickelt werden. Daher müsse ein erneutes bEM auch durchgeführt werden, wenn nach dem vorherigen noch kein ganzes Jahr vergangen sei (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2021, Az. 2 AZR 138/21).
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