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Arbeitsrecht - Auch bei Krankheit und Urlaub: Umkleidezeiten sind zu berücksichtigen

Wenn ein Tarifvertrag – wie im vorliegenden Fall bei einem Rettungssanitäter – für das An- und Ausziehen von Schutzkleidung eine Zeitgutschrift vorsieht, muss diese auch bei Krankheit oder Urlaub des Arbeitnehmers gewährt werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg.

Der Fall: Umziehzeit nicht gewährt

Ein Arbeitnehmer im Rettungsdienst hatte einen Manteltarifvertrag unterschrieben. Dieser sah für das An- und Ablegen der verpflichtenden Schutzkleidung „pro geleisteter Schicht“ eine pauschale Zeitgutschrift von 12 Minuten auf dem Jahresarbeitszeitkonto vor. Der Mann war innerhalb von rund dreieinhalb Jahren insgesamt 251 Tage arbeitsunfähig erkrankt, was der Arbeitgeber auch auf dem Konto berücksichtigte, jedoch ohne die Umkleidezeiten. Diese rund 50 Stunden wollte der Mann gutgeschrieben haben. Der Arbeitgeber argumentierte mit der Formulierung „pro geleisteter Schicht“, dass der Mann diese eben nicht geleistet habe.

Das Urteil

Dem folgte das Landesarbeitsgericht Nürnberg jedoch nicht. Zwar war ein Großteil der Ansprüche zu spät geltend gemacht und darum verfallen – doch grundsätzlich sei bei der Arbeit gleichstehenden Abwesenheit die dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit gutzuschreiben. Zu dieser gehörten auch die Umkleidezeiten, ohne die der Arbeitnehmer seine reguläre wöchentliche Arbeitszeit nicht erreichen könne (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 16.08.2024, Az. 4 Sa 339/20).

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