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Arbeitsrecht - Arbeit auf Abruf: 20 Stunden sind Standard

Wer als Arbeitnehmerin mit seinem Arbeitgeber Arbeit auf Abruf vereinbart und dabei keine explizite Stundenzahl vereinbart hat, kann später keine beliebige Zahl als Durchschnitt angeben und dann bei geringerer Beschäftigung auf Vergütung bestehen. So das Bundesarbeitsgericht.

Der Fall: Weniger Arbeitsabruf

Eine Arbeitnehmerin war in einem Industrieunternehmen als „Abrufkraft“ beschäftigt und somit nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichem Umfang eingesetzt. Ihr diesbezüglicher Vertrag enthielt keinerlei Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Ab dem Jahr 2020 ging der Umfang der Arbeit im Vergleich zu den Vorjahren zurück. Daraufhin errechnete die Frau einen durchschnittlichen Wert von rund 103 Stunden pro Monat, die sie in den Jahren 2017 bis 2019 gearbeitet habe und verstand dies im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung als geschuldete und somit zu vergütende Arbeitszeit. Diese Vergütung verlangte sie für die beiden Jahre 2020 und 2021.

Das Urteil

Ohne Erfolg. Vom Landesarbeitsgericht Hamm ging der Fall bis zum Bundesarbeitsgericht. Die dortigen Richter wiesen auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz hin. Es bestimmt, dass bei einer Vereinbarung zur Arbeit auf Abruf eine bestimmte Arbeitszeit pro Woche vertraglich festgelegt werden muss. Wird dies von den Vertragsparteien unterlassen, schließt das Gesetz diese Regelungslücke, in dem es automatisch 20 Wochenstunden als vereinbart definiert. Eine abweichende Dauer kann nur angenommen werden, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass beide Vertragspartner eine andersartige Vereinbarung getroffen haben. Dies war hier nicht der Fall und die Klägerin ging leer aus (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2023, Az. 5 AZR 22/23).

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