Arbeitsrecht - Achtung bei Standard-Arbeitsverträgen! Sind Kündigungsfristen klar geregelt?
Während vereinbarten Probezeiten gilt ohne weitere Vereinbarungen eine beiderseitige Kündigungsfrist von zwei Wochen. Enthält ein vorformulierter Standard-Arbeitsvertag aber uneindeutige Klauseln, kann ein Arbeitsverhältnis unfreiwillig länger werden. Das Landesarbeitsgericht Thüringen mahnt zur Sorgfalt.
Der Fall: Widersprüchlicher Vertrag
Ein Arbeitgeber hatte mit einem Arbeitnehmer einen vorformulierten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der binnen der Probezeit wieder gekündigt wurde. Doch wurde im Vertrag mit einer Klausel eine Probezeit vereinbart, und in einer weiteren Klausel eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Kalenderhalbjahr. Jedoch war nicht eindeutig klar, dass diese sechs Monate nicht für die Probezeit gelten. Der Fall ging zum thüringischen Landesarbeitsgericht.
Das Urteil
Dort zeigten die Richter sich penibel. Ihnen war nicht ausreichend deutlich gemacht, dass die ausdrücklich genannte Kündigungsfrist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll. So endete die Anstellung tatsächlich erst unter Einhaltung der sechs Monate (Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 06.12.2022, Az. 1 Sa 300/21).
Unser Rechtsschutz bietet die optimale Verteidigung gegen strafrechtliche oder standesrechtliche Vorwürfe, sowie Ordnungswidrigkeiten. Zudem werden Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung von Zeugen übernommen.
Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:
Stephanie Lübker
AFB GmbH, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 49365-24
Fax: +49 211 49365-124
Email: stephanie.luebker[at]afb24.de