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AFB-Vorsorge - Steuerersparnis für frische Ruheständler

Der Bundesfinanzhof äußerte sich zu dem Steuersatz bei Kapitalauszahlungen in der betrieblichen Altersvorsorge. Demnach darf bei einer Einmalzahlung aus der Basisversorgung nur ein bestimmter ermäßigter Steuersatz erhoben werden. (Az.:5 K 1792/12).

Bislang war noch kein gerichtliches Urteil über die Besteuerung von Betriebsrenten gefällt worden. Doch jetzt hat ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße bekräftigt, dass bei einer Einmalzahlung aus der sogenannten Basisversorgung – etwa der gesetzlichen Rentenversicherung – nur ein bestimmter ermäßigter Steuersatz erhoben werden darf. Würde der volle Satz berechnet, verstieße das gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, heißt es weiterhin in einer  wegen der grundsätzlichen Bedeutung erfolgten Revision des Bundesfinanzhofes (BFH,  Az.:5 K 1792/12).

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