AFB-Vorsorge - Bankgeschäfte: Vorlage der Vorsorgevollmacht genügt
Bankgeschäfte: Vorlage der Vorsorgevollmacht genügt
Verweigert eine Bank einem Bevollmächtigten den Zugriff auf Konten, obwohl eine Vorsorgevollmacht hinterlegt ist, kann sie schadenersatzpflichtig gemacht werden. So entschied das Landgericht Detmold am 14.01.2015 (Az. 10 S 110/14).
Der Fall
Als ein per Vorsorgevollmacht 2002 auch für alle Vermögensangelegenheiten bestimmter Bevollmächtigter von einem sieben Jahre später von der Vollmachtgeberin eröffneten Sparkonto eine Zahlungsanweisung vornehmen wollte, verweigerte die Bank diese, obwohl sich die Vollmacht als Telefax bei ihr befand. Sie forderte zusätzlich die Vorlage einer Bestellungsurkunde und eines Betreuerausweises.
Das Urteil
Derartige vertraglich nicht vereinbarte und aus haftungsrechtlicher Perspektive überflüssige Forderungen sind nach Auffassung des LG Detmold unzulässig. Die beklagte Bank hatte offensichtlich weder die Originalvollmacht sehen wollen noch auf eine entsprechende Notwendigkeit aufmerksam gemacht. Auch habe sie zu keiner Zeit Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vorsorgevollmacht kundgetan. Das LG Detmold verurteilte die Beklagte auf Zahlung der entstandenen Anwaltsvergütung aufgrund einer objektiven Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB).
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