AFB-Rechtsprechung - Sonderausgabenabzug und Bonusprogramm: Finanzamt darf nicht Äpfel mit Birnen verwechseln
Mit Urteil vom 28.04.2015 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bundesweit als erstes Finanzgericht geklärt, dass Zahlungen aus einem Bonusprogramm von Krankenkassen in Ermangelung der „Gleichartigkeit“ keinen Einfluss auf die Höhe des Sonderausgabenabzugs für Beiträge zur Krankenversicherung haben (Az. 3 K 1387/14).
Der Fall:
Nach Abweisung eines Einspruchs gegen die Kürzung von Sonderausgaben für Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung um den erhaltenen Betrag aus einem Bonusprogramm der Krankenkasse gab das Finanzgericht Rheinland-Pfalz einer darauf folgenden Klage statt.
Das Urteil:
Die Richter klärten darüber auf, dass bei einer Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen „Gleichartigkeit“ vorliegen müsse. Dies sei hier nicht der Fall, da die Krankenversicherungsbeiträge der Risikoabsicherung dienten, im Krankheitsfall nicht mit Kosten für die Basisversorgung belastet zu werden. Dies gelte für alle Versicherungsnehmer und sei von der Teilnahme an Bonusprogrammen völlig unabhängig. Die Bonuszahlung beziehe sich ausschließlich auf nicht im Versicherungsumfang enthaltene, privat zu zahlende Leistungen, die unabhängig von der Basisabsicherung seien. Das Gericht gab der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung statt, denn seitens des Bundesfinanzhofs gibt es diesbezüglich bislang keine Entscheidung.
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