AFB-Rechtsprechung - Mangelnde Beratung: Kenntnisnahme des Mandanten entscheidet über Beginn der Verjährungsfrist bei Anwaltshaftung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder Vertretung nicht verloren gehen, wenn der Mandant erst nach Ablauf der Frist Kenntnis über die Fehlentscheidungen seines Anwalts erlangt. Das Urteil erhöht damit das Risiko für Rechtsanwälte auch noch nach Ende der Zusammenarbeit in Haftung genommen zu werden. Mit seinem Urteil vom 06.02.2014 (Az.: IX ZR 245/12) konkretisiert der BGH den Zeitpunkt der Verjährungsfrist bei der Anwaltshaftung und hebt die bislang geltende Verjährungsfrist von drei Jahren fallbedingt auf.
Der Fall
Anlass für die Entscheidung war der Fall einer Vermieterin, die Ansprüche gegen ihre ehemaligen Mieter gelten machen wollte. Sie verlor das Verfahren aufgrund der fehlerhaften Beratung ihres Rechtsanwalts. Daraufhin nahm sie ihn in Haftung. In den Vorinstanzen blieb die Klägerin jedoch erfolglos: Die Verjährungsfrist von drei Jahren war bereits abgelaufen – und damit genau die Frist, in der man seinen Anwalt für Fehlberatungen haftbar machen kann.
Das Urteil
Das gefällte Urteil schützt nun den Mandanten in so fern, dass die Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn auch für juristischen Laien erkennbar wird, dass sich der Rechtsvertreter nicht an übliche rechtliche Vorgehen gehalten bzw. notwendige Maßnahmen unterlassen hat.
Der Bundesgerichtshof geht von der Annahme aus, dass für gewöhnlich rechtlicher Beistand von juristischen Laien angefordert werde, die ihre rechtlichen Belange zur Durchsetzung von Ansprüchen in die Hände von Fachleuten geben. Daraus folge, dass der Mandant eine mögliche Fehlleistung des Anwalts – eben aufgrund seines fehlenden Rechtswissens – nicht erkennen könne.
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