AFB-Rechtsprechung - Die Gedanken sind frei: Aufzeichnungen von Selbstgesprächen sind nicht als Beweismittel verwertbar
Heimliche Aufzeichnung und Verwertung eines nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs ist ein Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten
Kernbereich der Persönlichkeit und darf nicht vor Gericht verwendet werden. So ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2011 (2 StR 509/10).
Der Fall
Ein Mann tötete seine Ehefrau, nachdem sich diese von ihm getrennt hatte. Damit wollte er verhindern, dass sie ihm das gemeinsame Kind entzog. Dieses sollte, nach dem Willen des Angeklagten, im Haushalt seiner mitangeklagten Schwester und deren ebenfalls mitangeklagten Ehemannes aufwachsen, welche zumindest im Vorbereitungsstadium maßgeblich an der Tat beteiligt waren. Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnte das Landgericht jedoch nicht treffen, da die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war.
Das Kraftfahrzeug des Hauptangeklagten war, auf richterliche Anordnung, mit technischen Mitteln abgehört worden. Dabei wurden sowohl Gespräche von zwei der Angeklagten bei gemeinsamen Fahrten, als auch bruchstückhafte Selbstgespräche des Ehemanns der Getöteten aufgezeichnet. Auf beides hat das Landgericht die Verurteilung der drei Beteiligten gestützt. Bemerkungen, die u.a. bei Selbstgesprächen des Mannes aufgenommen wurden, wurden als Indiz für deren Täterschaft durch das Landgericht gewertet.
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Selbstgespräche im konkreten Fall nicht zur Überführung der Angeklagten im Strafprozess hätten verwendet werden dürfen, denn mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung des nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs war ein Eingriff in den nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit ergangen (2 StR 509/10). Darüber hinaus muss ein Kernbereich privater Lebensgestaltung und Lebensäußerung nach den Grundsätzen des Schutzes der Menschenwürde und der Freiheit der Person verbleiben, in welchen der Staat auch nicht zur Aufklärung schwerer Straftaten eingreifen darf. Der Grundsatz, dass die Gedanken frei und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge, sondern erfasst auch ein in – unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten – Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als "allein mit sich selbst" empfindet.
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