Haftung - Faxversand von fristwahrendem Antrag gescheitert: Dienstanweisung war unzureichend
Beim Versand von wichtigen fristwahrenden Dokumenten per Telefax muss die schriftliche Dienstanweisung eines Rechtsanwalts an seine Mitarbeiter unmissverständliche Weisungen enthalten und ebenfalls die Kontrolle der erfolgreichen Übermittlung per „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht vorschreiben.
Der Fall: Frist versäumt
Die Angestellte eines Rechtsanwalts hatte versucht, einen zweiseitigen Fristverlängerungsantrag an ein Berufungsgericht per Telefax zu versenden. Jedoch übersah sie, dass die Übertragung scheiterte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zurückgewiesen, woraufhin die Mandantin eine Rechtsbeschwerde einlegte.
Das Urteil
Ohne Erfolg. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da sich die Klägerin ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen müsse. So dürfe der Rechtsanwalt zwar die Übersendung von Schriftstücken per Fax an seine Fachgehilfen übertragen, doch müsse er durch unmissverständliche Weisungen Fehler vermeiden. In diesem Fall erfüllte die schriftliche Dienstanweisung des Anwalts nicht ihren Zweck, weil sie zwar beinhaltet hatte, die Telefaxnummer des Empfängers und die Seitenzahl zu kontrollieren, aber nicht, ob das Sendeprotokoll des Faxgeräts einen OK-Vermerk trägt und damit die erfolgreiche Übertragung dokumentiert (BGH, Beschluss vom 18.01.2018, Az. IX ZB 4/17).
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