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Rechtsprechung - Testamentsentwurf: Doch keine Geschäftsgebühr möglich!

Der BGH kippt eine anwaltsfreundliche Entscheidung des LG Wiesbaden: Für die Fertigung von zwei Testamentsentwürfen für ein Ehepaar kann nun doch keine Geschäftsgebühr abgerechnet werden. Doch zumindest gibt es jetzt Rechtssicherheit.  

Der Fall: Erstellung zweier abgestimmter Testamente

Für ein Ehepaar sollte ein Anwalt zwei inhaltlich aufeinander abgestimmte Testamente erstellen. Bei Widerruf des einen Testaments sollte auch das andere automatisch widerrufen werden. Hierfür wollte der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV für die Gestaltung eines Vertrages abrechnen, ein Ansinnen, dem das Landgericht Wiesbaden zustimmte. Ursächlich war dafür die Einschätzung, dass durch die wechselseitigen Verfügungen eine vertragsähnliche Bindung entstünde. Dieses Urteil ging dann zum BGH.

Das Urteil

Dieser kassierte die Wiesbadener Einschätzung: Eine Geschäftsgebühr ist hier nicht abrechenbar. Dafür lieferten die Richter des BGH eine grundsätzliche Unterscheidung mit, die für Anwälte nun mehr Sicherheit liefert: So gilt es stets zu begutachten, ob der Mandantenauftrag eine Tätigkeit des Anwalts nach außen, also gegenüber Dritten, beinhaltet. Im konkreten Fall sei dies laut BGH zu verneinen, die Leistungen des Anwalts hätten hier nur eine (beratende) Tätigkeit nach innen umfasst (BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az. IX ZR 115/17, Abruf-Nr. 200475). 

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